Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltung
1.1. Die F&R Creative OG (im Folgenden „F&R“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der F&R und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehung mit Unternehmern anwendbar, sohin B2B.
1.2. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der F&R schriftlich bestätigt werden.
1.3. Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht die F&R ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch die F&R bedarf es nicht.
1.4. Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens sowie auf die konkret geänderten Klauseln wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für die Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte.
1.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.6. Die Angebote der F&R sind freibleibend und unverbindlich.
2. Vertragsabschluss
2.1. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung (unterschriebener Dienstleistungsvertrag) durch die F&R Creative OG zustande.
2.2. Der Inhalt der Auftragsbestätigung ist vom Kunden zu prüfen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Abweichungen zu der von ihm übermittelten Nachricht unverzüglich schriftlich zu rügen. Andernfalls kommt das Rechtsgeschäft mit dem von F&R bestätigten Inhalt zustande.
3. Konzept- und Ideenschutz
Hat der potentielle Kunde die F&R vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die F&R dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:
3.1. Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die F&R treten der potentielle Kunde und die F&R in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.
3.2. Der potentielle Kunde anerkennt, dass die F&R bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.
3.3. Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der F&R ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
3.4. Das Konzept enthält darüber hinaus relevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Schlagwörter, Texte, Grafiken und Illustrationen, mittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
3.5. Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der F&R im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Ideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
3.6. Soferne der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der F&R Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der F&R binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.
3.7. Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die F&R dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass die F&R dabei verdienstlich wurde.
3.8. Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung, welche sich nach dem Einzelfall berechnet, zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der F&R ein.
4. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung (Spezifikation) im Hauptvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die F&R, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die F&R. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der F&R.
4.2. Alle Leistungen der F&R (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt.
4.3. Der Kunde wird der F&R zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen
zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der F&R wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
4.4. Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die F&R haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die F&R wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die F&R schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die F&R bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der F&R hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
5. Fremdleistungen/Beauftragung Dritter
5.1. Die F&R ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
5.2. Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen
Namen oder im Namen des Kunden. Die F&R wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
5.3. In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Hauptvertrages aus wichtigem Grund.
6. Termine
6.1. Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der F&R schriftlich zu bestätigen.
6.2. Verzögert sich die Lieferung/Leistung der F&R aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und die F&R berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
6.3. Befindet sich die F&R in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der F&R schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7. Vorzeitige Auflösung
7.1. Die F&R ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird; b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt. c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der F&R weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der F&R eine taugliche Sicherheit leistet;
7.2. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die F&R fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.
8. Honorar
8.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der F&R für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die F&R ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Bei Aufträgen die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, ist die F&R berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.
8.2. Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die F&R für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.
8.3. Alle Leistungen der F&R, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der F&R erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.
8.4. Kostenvoranschläge der F&R sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der F&R schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die F&R den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
8.5. Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der F&R - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der F&R die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der F&R begründet ist, hat der Kunde der F&R darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die F&R bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der F&R, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der F&R zurückzustellen.
9. Zahlung, Eigentumsvorbehalt
9.1. Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der F&R gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der F&R.
9.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der F&R die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
9.3. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die F&R sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
9.4. Weiters ist die F&R nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
9.5. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die F&R für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
9.6. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der F&R aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der F&R schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
10. Eigentumsrecht und Urheberrecht
10.1. Alle Leistungen der F&R, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der F&R und können von der F&R jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der F&R jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der F&R setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der F&R dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der F&R, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.
10.2. Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der F&R, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der F&R und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig.
10.3. Für die Nutzung von Leistungen der F&R, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der F&R erforderlich. Dafür steht der F&R und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
10.4. Für die Nutzung von Leistungen der F&R bzw. von mitteln, für die die F&R konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Hauptvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der F&R notwendig.
10.5. Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der F&R im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Vergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Vergütung mehr zu zahlen.
10.6. Der Kunde haftet der F&R für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.
11. Kennzeichnung
11.1. Die F&R ist berechtigt, auf allen Mitteln und bei allen Maßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
11.2. Die F&R ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Trägern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
12. Gewährleistung
12.1. Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die F&R, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
12.2. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die F&R zu. Die F&R wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der F&R alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die F&R ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die F&R mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.
12.3. Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die F&R ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die F&R haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.
12.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der F&R gemäß § 933b Abs 1 ABGB erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.
13. Haftung und Produkthaftung
13.1. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der F&R und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der F&R ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.
13.2. Jegliche Haftung der F&R für Ansprüche, die auf Grund der von der F&R erbrachten Leistung (z.B. Maßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die F&R ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die F&R nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die F&R diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
13.3. Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der F&R. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
14. Datenschutz
Der Kunde stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Kunden, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID-Nummer) zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für eigene Zwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, prospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden. Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Zwecken bis auf Widerruf zugesendet wird. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail, Telefax oder Brief an die im Kopf der AGB angeführten Kontaktdaten widerrufen werden.
15. Anzuwendendes Recht
Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der F&R und dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
16. Erfüllungsort und Gerichtsstand
16.1. Erfüllungsort ist der Sitz der F&R. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die F&R die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.
16.2. Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der F&R und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der F&R sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die F&R berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
16.3. Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Rechte an Daten und Kampagnenkonzepten im Online-Marketing
1. Definitionen
1.1 Daten: Im Sinne dieser Vereinbarung umfassen Daten alle durch die F&R im Rahmen der Online-Marketing-Aktivitäten gesammelten Informationen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Kundeninformationen, Nutzungsdaten, Analysedaten, Conversion-Daten und sonstige relevante Daten.
1.2 Kampagnenkonzepte: Umfasst alle kreativen und strategischen Elemente, die von der F&R im Rahmen einer Marketingkampagne entwickelt werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Texte, Bilder, Grafiken, Videos, Slogans, Strategien und sonstige Marketingmaterialien.
2. Datenerfassung und -nutzung
2.1 Die F&R sammelt und nutzt Daten im Rahmen der vereinbarten Online-Marketing-Dienstleistungen, um die Leistung der Kampagnen zu analysieren und zu optimieren.
2.2 Die Art und der Umfang der Datenerfassung werden im jeweiligen Projektplan oder Vertrag festgelegt und vom Kunden genehmigt.
3. Eigentumsrechte an Daten und Kampagnenkonzepten
3.1 Alle im Rahmen der Online-Marketing-Aktivitäten gesammelten Rohdaten bleiben Eigentum des Kunden.
3.2 Die F&R hat das Recht, diese Daten zu analysieren und zu verarbeiten, um die Dienstleistungen im Rahmen des Vertrags zu erbringen. Diese verarbeiteten Daten (Analysen, Berichte, etc.) bleiben Eigentum der F&R, sofern nicht anders vereinbart.
3.3 Alle von der F&R entwickelten Kampagnenkonzepte und Inhalte bleiben Eigentum der F&R. Der Kunde erhält ein nicht-ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den Kampagnenkonzepten und Inhalten für die Dauer und den Zweck des jeweiligen Vertrags.
4. Nutzungsrechte an Daten und Kampagnenkonzepten
4.1 Der Kunde gewährt der F&R ein nicht-ausschließliches, weltweites, gebührenfreies Recht, die Daten für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen zu nutzen.
4.2 Die F&R darf anonymisierte und aggregierte Daten für interne Analysen, Forschung und zur Verbesserung ihrer Dienstleistungen nutzen, vorausgesetzt, dass diese Daten nicht auf den Kunden zurückgeführt werden können.
4.3 Der Kunde darf die von der F&R entwickelten Kampagnenkonzepte und Inhalte nur im Rahmen und für die Dauer des jeweiligen Projekts nutzen. Jede weitergehende Nutzung bedarf der schriftlichen Zustimmung der F&R.
5. Datenschutz und Vertraulichkeit
5.1 Beide Parteien verpflichten sich, alle geltenden Datenschutzgesetze einzuhalten, einschließlich der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung).
5.2 Die F&R wird angemessene technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit der Daten zu gewährleisten und unbefugten Zugriff, Verlust oder Offenlegung zu verhindern.
5.3 Beide Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, einschließlich der gesammelten Daten und entwickelten Kampagnenkonzepte, vertraulich zu behandeln und nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei an Dritte weiterzugeben.
6. Haftung
6.1 Die F&R haftet nicht für Schäden, die aus der Nutzung der gesammelten Daten oder der Kampagnenkonzepte durch den Kunden entstehen.
6.2 Die F&R haftet nur für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung oder der Entwicklung von Kampagnenkonzepten entstehen.
7. Kündigung
7.1 Beide Parteien können den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen.
7.2 Bei Kündigung des Vertrages wird die F&R alle gesammelten Rohdaten an den Kunden zurückgeben oder auf Wunsch des Kunden vernichten, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
7.3 Die Rechte der F&R an den verarbeiteten Daten und entwickelten Kampagnenkonzepten bleiben auch nach Vertragsbeendigung bestehen, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
8. Schlussbestimmungen
8.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung so weit wie möglich entspricht.
8.2 Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.